LG Köln: einstweilige Verfügung
gegen Suchmaschine Google
Das LG Köln hat Google Inc. mit Beschluss vom 13. August 2015 verboten, den Unternehmensnamen des Antragsstellers mit der URL zu einem konkret beanstandeten Artikel zu verlinken, weil durch die beanstandete identifizierende Berichterstattung das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzt wird.
Der konkret beanstandeten Berichterstattung fehlte der für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen, der für die Begründetheit des geäußerten Verdachts spricht. Zudem war die Form der Darstellung vorverurteilend und anprangernd.
Google haftet danach nach folgenden Maßstäben:
„Der Betreiber einer Suchmaschine ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die nach Eingabe eines Suchbegriffs angezeigten Suchergebnisse generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde den Betrieb einer Suchmaschine mit einer der schnellen Recherche der Nutzer dienenden Suchergänzungsfunktion unzumutbar erschweren.
Den Betreiber einer Internetsuchmaschine trifft deshalb auch bei der Darstellung der Suchergebnisse grundsätzlich erst dann eine Prüfungspflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.
Weist ein Betroffener den Betreiber einer Internetsuchmaschine auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.“
Spätestens 2 Wochen nach einer hinreichend konkreten Mitteilung des Betroffenen war Google aus Sicht der Gerichts als Störerin anzusehen, da es innerhalb dieser Frist „zumutbar und möglich“ ist, den Hinweis des jeweils Betroffenen zu prüfen und das entsprechende Suchergebnis zu löschen.
Landgericht Köln, Beschluß vom 13. August 2015, 28 O 75/15