13.03.2024

Urteil des OLG Düsseldorf zur Differenzbesteuerung- hier: bei eBay

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Der Fall: Die Parteien vertreiben gewerblich und in großem Umfang Mobiltelefone, u.a. auf der Plattform ebay.de. Die Mandantin unserer Kanzlei dort iPhones für 1.579,- EUR an und wies auf die Differenzbesteuerung bei den „Artikelmerkmalen“ und der „Artikelbeschreibung“ hin, nicht aber im Titel des Angebots selbst.

  • Info: Die Differenzbesteuerung ist in § 25a UStG geregelt. Dabei handelt es sich um eine besondere Form der Besteuerung, bei der nur die Differenz (Marge) zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis versteuert wird.

Das gegnerische Unternehmen sah darin einen Wettbewerbsverstoß nach § 5a Abs. 1-3 UWG, da durch den fehlenden Hinweis auf die Differenzbesteuerung im Titel eine Irreführung durch Unterlassung vorliege, und unsere Mandantin damit wesentliche Informationen vorenthalten habe.

Das gegnerische Unternehmen klagte vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 38 O 189/22), der Klage wurde stattgegeben.

Wir legten daraufhin Berufung für unsere Mandantin bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf ein.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19. Oktober 2023, I-20 U 67/23, zugunsten unserer Mandantin entschieden und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, über die erstinstanzlich entschieden wurde, zurückgewiesen.

Die Entscheidung: Das Berufungsgericht stellt in seinem Urteil wörtlich und eindrucksvoll fest, dass

„im Streitfall von einem Vorenthalten wesentlicher Informationen keine Rede sein“

kann, und folgt damit der Argumentation der Kanzlei Kötz Fusbahn: Ein Vorenthalten im Sinne des UWG lag nicht vor, weil ein potentieller Käufer des iPhones seine Kaufentscheidung nicht bloß aufgrund der Angaben im Titel trifft, sondern sich das gesamte Angebot, inklusive der Artikelmerkmale und der Angebotsbeschreibung, ansehen wird. Dies gilt umso mehr bei einem derart hohen Preissegment. Das Berufungsgericht greift diese Argumentation auf und stellt dazu fest, dass

„ein derartiges Smartphone“ anders „als Güter des täglichen Lebensbedarfs nicht einfach „im Vorbeigehen“ gekauft“ werde.

Das OLG setzte sogar noch einen Schritt früher an und sieht in der Angabe zur Differenzbesteuerung schon keine „wesentliche Information“ im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG, da diese für Verbraucher keine Relevanz aufweise und sich die gewerblichen Händler dem Angebot mit der nötigen Aufmerksamkeit und Problembewusstsein widmen.

Die Kanzlei Kötz Fusbahn berät unter anderem umfassend im Wettbewerbsrecht. (JB)


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