03.04.2014

Zulässigkeit einer an Kinder gerichteten Werbung

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Ein Kaufaufruf an Kinder als „Zeugnisaktion“ kann zulässig sein, wenn es sich um einen allgemeinen Kaufappell und nicht um eine Aufforderung zum Kauf bestimmter Produkte handelt.

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Zulässigkeit einer „Zeugnisaktion“ eines Elektronik-Fachmarktes zu entschieden, bei der in einer Zeitungsanzeige mit einer Kaufpreisermäßigung für Schüler geworben wurde. Versprochen wurde ein Nachlass von 2 € für jede Eins im Zeugnis für alle von der Beklagten angebotenen Warenbereiche.

Dagegen klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Er hält diese Werbung für unlauter, da sie die angesprochenen Schüler in unzulässiger Weise zum Kauf auffordere und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutze.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG verneint, da es an einem hinreichenden Produktbezug im Sinne von Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG fehlt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass ein auf bestimmte Produkte gerichteter Kaufappell vorliegt. Eine allgemein auf das gesamte Warensortiment bezogene Kaufaufforderung genügt nicht.

Urteil vom 3. April 2014 – I ZR 96/13 – Zeugnisaktion

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 059/2014 vom 03.04.2014


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