BGH: Kein Anspruch eines Arztes auf Löschung
Der BGH hat jetzt entschieden, dass ein Arzt gestützt auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von einem Portal zur Arztsuche und Arztbewertung nicht verlangen kann, dass seine Daten, wie sein akademischer Grad, sein Name, seine Fachrichtung und die Anschrift seiner Praxis sowie die im Portal hinterlegten Bewertungen, also sein gesamte Profil vollständig zu löschen sind.
Sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt nach der Entscheidung des BGH das Recht der Portalbetreiberin auf Kommunikationsfreiheit nicht. Die Portalbetreiberin ist deshalb nach § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt.
Dies gilt auch, wenn ein Arzt durch seine Aufnahme in ein Bewertungsportal nicht unerheblich belastet wird, so im Falle negativer Bewertungen und durch eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Portals.
Vorliegend überwiegt aus Sicht des BGH das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen. Vor dem Hintergrund der freien Arztwahlkann das Portal dazu beitragen kann, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Zudem berühren die für den Betrieb des Portals erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten den Arzt nur in seiner sogenannten „Sozialsphäre“, also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Personen vollzieht. Hier muss sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen. Missbrauchsgefahren ist der betroffene Arzt nicht schutzlos ausgeliefert, da er von der Beklagten die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann.
Dass Bewertungen anonym abgegeben werden können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Möglichkeit zur anonymen Nutzung ist dem Internet immanent (vgl. § 13 Abs. 6 Satz 1 des Telemediengesetzes [TMG])
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 132/2014 vom 23.09.2014