Darf man Autokennzeichen zeigen?
Ab und an sieht jeder mal ein Auto, das einem besonders zusagt. Oder man möchte ein Foto machen, auf dem nebenbei irgendein Auto steht – aber mit sichtbarem Kennzeichen. Das Foto – egal ob das Auto den Schwerpunkt bildet oder nicht – soll dann in sozialen Medien geteilt werden. Es besteht Verunsicherung, ob das Kennzeichen verpixelt werden muss, oder ob das Bild komplett gezeigt werden darf.
Stellt nun der Upload einer Fotografie auf einem sozialen Netzwerk, die ein Kfz-Kennzeichen vollständig abbildet, eine Verletzung des Datenschutzrechts dar?
Für einen Verstoß gegen die DSGVO durch den Verantwortlichen (hier Sie als Fotograf, Fotografin) müssten personenbezogene Daten verarbeitet worden sein. Nach alter Rechtsprechung stellte ein Kfz-Zeichen kein personenbezogenes Datum dar (neue Gerichtsurteile fehlen bislang). Es fehlte an einem unmittelbaren Personenbezug. Nach dem Inkrafttreten der DSGVO wurde das Verständnis des Personenbezuges erweitert; nunmehr stellen Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ein personenbezogenes Datum dar.
Das KFZ-Zeichen ist kein reines „Sachdatum“, sondern verbirgt in sich einen Personenbezug durch individualisierte Identifikationsmerkmale. So kann der Halter des Fahrzeuges mit Hilfe einer z.B. polizeilichen Abfrage ermittelt werden und einer Person zugeordnet werden.
Durch das Aufnehmen, das Speichern und das Hochladen der Fotos werden die personenbezogenen Daten auch verarbeitet (Art. 4 Nr. 2 DSGVO). Doch ist diese Art der Verarbeitung wirklich untersagt?
Bei einem privaten Account in sozialen Medien sind die Profilbesucher begrenzt und es greift die sog. Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit c) DSGVO. Ein Upload einer Autofotografie samt Kennzeichen auf privaten Accounts stellt daher keinen Verstoß gegen die DSGVO dar. Bei einem öffentlichen Profil hat eine unbegrenzte Anzahl Personen Zugriff auf die Fotos auf dem Profil. Hier greift die Haushaltsausnahme nicht. Aber: Sie verfolgen durch das Hochladen der Autofotografie nicht den Zweck, den Halter des Fahrzeuges identifizierbar zu machen. Deshalb handelt es sich hierbei nicht um eine relevante Verarbeitungshandlung. Anders ist das z.B. in den Fällen, bei denen Fahrzeuge samt KFZ-Zeichen aufgenommen wurden, um das anzuprangern. Da ist Zweck der Herstellung der Bilder die Verfolgung der Falschparker.
Es kommt beim Upload von Fotografien mit Kennzeichen auf den Einzelfall an. Bei privaten Accounts greift die sog. Haushaltsausnahme, die einen Verstoß von Anfang an ausschließt. Bei einem öffentlichen Account ist auf den Zweck der Darstellung abzustellen. Dient der Upload dazu, den Halter erkennbar zu machen, ist das in sozialen Medien in der Regel unzulässig. Dient der Upload der reinen Darstellung des Fahrzeugs selber oder geht es nicht einmal um das Auto, das nur zufällig mit im Bild ist, liegt kein Verstoß gegen die DSGVO vor.
Mithin: Sie können sich das Verpixeln sparen, das außerdem immer als Störung des Bildes empfunden wird. So sehen wir das und sind auf eine erste Gerichtsentscheidung zu diesem Thema gespannt (DK)