App-Namen können als Werktitel geschützt sein
App-Titel und Markenrecht:
Im Streit zweier Online-Wetterdienste, die Ihre Angebote auch als App anbieten, beanstandete der Anbieter der App „Wetter.de“ App- Angebote des Inhabers der Domainnamen „wetter.at“ und „wetter-deutschland.com“, unter den Bezeichnungen „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“ und machte eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte an dem Domainnamen „wetter.de“ und der entsprechenden Bezeichnung der von ihr betriebenen App geltend.
Der Bundesgerichtshof bestätigte zwar, dass Domainnamen von Internetangeboten sowie Apps für Mobilgeräte zwar titelschutzfähige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG sein können. Der Bezeichnung „wetter.de“ komme aber keine für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidungskraft zu.
„Wetter.de“ fehle die Unterscheidungskraft, da sich dieser Werktitel nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpfe. „wetter.de“ sei für eine Internetseite und für Apps, auf denen Wetterinformationen zu Deutschland angeboten werden, glatt beschreibend.
Die Grundsätze der Rechtsprechung insbesondere für den Bereich der Zeitungen und Zeitschriften, wonach dort nur geringe Anforderungen an den erforderlichen Grad der Unterscheidungskraft zu stellen seien, sei nicht auf Titelschutz für Internetseiten und Smartphone-Apps übertragbar.
Schließlich genieße „wetter.de“ auch keinen Werktitelschutz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsgeltung. Grundsätzlich könne fehlende originäre Unterscheidungskraft auch bei Werktiteln durch Verkehrsgeltung überwunden werden. Die Voraussetzungen -angesichts des glatt beschreibenden Charakters der Bezeichnung „wetter.de“ sei die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung bei mindestens 50 % anzusetzen – habe die Klägerin aber nicht nachgewiesen.
Hier finden Sie unsere Meldung zur Entscheidung des OLG Köln in der Vorinstanz
Urteil vom 28. Januar 2016 – I ZR 202/14 – wetter.de (Vorinstanz OLG Köln – Urteil vom 5. September 2014 – 6 U 205/13)
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 26/2016