06.01.2016

„After the love has gone“ – Was dann mit erotischen Fotos?

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Eine Beziehung kann freundschaftlich und geordnet oder aber unerfreulich und unschön beendet werden. Nicht zwingend und unmittelbar stellt sich hierbei die Frage danach, ob man erotische Fotografien des ehemaligen Partners behalten darf. Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 13. Oktober 2015 – VI ZR 271/14) darf man das nicht, wenn man sich nicht benimmt:

Die dem Urteil zugrundeliegende Geschichte hat beinahe etwas von einem Hollywood-Streifen: Ein Mann und eine verheiratete Frau haben eine intime Affäre. Während der Beziehung erstellt der Mann, ein Berufsfotograf, zahlreiche erotische Bild- und Filmaufnahmen von seiner Geliebten, auf denen diese völlig oder teils unbekleidet zu sehen ist. Die Frau ist damit nicht nur einverstanden; sie erstellt teilweise auch selbst intime Aufnahmen von sich und schickt diese per Mail an den Geliebten. Nach dem Ende der Affäre schickt der Fotograf unter Umgehung verschiedener technischer Maßnahmen E-Mails der Frau an die Firmenadresse des Ehemannes, wenn auch ohne die Fotos. Diese können denn auch nicht nur der Ehemann, sondern auch seine Kollegen sehen und lesen.

In einem Film gäbe es etliche Szenarien, wie es an dieser Stelle weitergehen könnte: ein erbitterter Kampf mit furiosem Ende a la „Der Rosenkrieg“ oder eine Wendung in Richtung Hitchcocks „Dial M for Murder“. Im wahren Leben setzte an dieser Stelle hingegen der juristische Teil ein:

Die Frau klagte gegen ihren Geliebten auf Unterlassung der Verbreitung und Löschung der sich in seinem Besitz befindlichen Fotografien mit Intimbezug. Die Foto-Erinnerungen wollte der Fotograf jedoch behalten, so dass der Instanzenzug seinen Lauf nahm.

Der BGH bestätigte nun abschließend unter Verweis auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin den Löschungsanspruch gegen ihren ehemaligen Geliebten. Weder sentimentale Erwägungen bzw. Interessen des Fotografen – in der Sprache des Gerichts „ideelle Interesse […], die Bilder zur Pflege der Erinnerung an die gemeinsame Beziehung behalten zu dürfen“ – noch die Berufsausübungsfreiheit oder die Kunstfreiheit würden vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückdrängen.

Wer Bildaufnahmen, die einen anderen darstellen, besitze, erlange allein hierdurch eine gewisse Herrschafts- und Manipulationsmacht über den Abgebildeten, selbst wenn eine Verbreitung oder Weitergabe an Dritte nicht beabsichtigt oder untersagt sei. Diese Macht sei umso größer, als die Aufnahmen im Zusammenhang mit Sexualität stünden.

Der Umstand, dass die Klägerin ihrem ehemaligen Geliebten seinerzeit Einblick in ihre Intimsphäre gewährt und ihm die Aufnahmen zum Teil selbst überlassen habe, stehe dem nicht entgegen. Denn die Einwilligung sei konkludent auf die Dauer der Beziehung begrenzt gewesen, so der BGH – das aber ist falsch: Die wirkliche Frage ist, ob ein Widerruf erklärt werden kann, wie die Vorinstanz noch zutreffend gesehen hatte.


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