08.12.2015

„Abenteuerliche“ Warenverpackung

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Himbeer-Vanille-Tee ohne Himbeere und Vanille?

Das Teehandelsunternehmen Teekanne vertrieb einen Früchtetee mit der Bezeichnung „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“. Auf der Verpackung des Früchtetees befanden sich neben der Abbildung der Kinderbuchfigur „Felix“ Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten. Beschriftet war die Verpackung unter anderem mit „Früchtetee mit natürlichen Aromen“, zudem befand sich auf der Verpackung der siegelähnliche Hinweis „nur natürliche Zutaten“. Tatsächlich enthielt der Früchtetee weder Bestandteile noch Aromen von Himbeere und Vanille.

Gegen diese Verpackungsaufmachung wandte sich der Verbraucherverband VZBV. Er klagte gegen Teekanne und stützte sich darauf, dass das Unternehmen den Verbraucher mit der Verpackungsaufmachung in die Irre führe und daher ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliege. Das OLG wies die Klage ab: Eine Irreführung der Verbraucher finde nicht statt. Durch die Angaben im Zutatenverzeichnis könne man erkennen, dass in dem Tee keinerlei Bestandteile von Vanille oder Himbeeren enthalten seien.

Der BGH entschied den Rechtsstreit nun abschließend (Urt. v. 2. Dezember 2015 – I ZR 45/13). Er bejahte die irreführende Aufmachung der Teeverpackung. Wenn die Verpackungsaufmachung, insbesondere durch hervorgehobene Angaben, insgesamt den Eindruck erwecke, ein Lebensmittel enthalte Bestandteile, die tatsächlich nicht vorhanden seien, werde der Verbraucher irregeführt. Die Zutatenliste auf der Verpackung könne in einem solchen Fall eine Irreführung nicht ausschließen.

Fazit: Ein Zutatenverzeichnis ist kein Freibrief für die Hersteller. Wenn die Verpackung eines Produktes, gerade auch die bildliche Darstellung einzelner „Zutaten“, einen bestimmten Eindruck erweckt, dann muss sich der Hersteller – immer unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände – daran festhalten lassen und kann sich nicht per se mit dem Verweis auf die Zutatenliste freizeichnen.

 


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