16.06.2021

€ 5.000,00 wegen unzulässiger Bildnisnutzung

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Der Fall: Eine bei einer Universität beschäftigte Frau dunkler Hautfarbe klagte gegen eine Universität, ihren Arbeitgeber. Dieser hätte eine Abbildung von ihr (Bildnis) unzulässig verwendet. Das Bildnis war verwendet worden, um deutlich zu machen, dass die Universität besonders divers aufgestellt sei.

Die Klägerin hatte einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von mindestens € 10.000,00 geltend gemacht.

Das Urteil: Der vom Arbeitsgericht Münster zugesprochene Betrag in Höhe von € 5.000,00 – ein Monatsgehalt der Klägerin – darf als hoch angesehen werden. Das Gericht begründet seine Entscheidung sowohl mit § 15 AGG, also dem Gesetz gegen unzulässige Ungleichbehandlung, als auch nach Art. 26 Abs. 2 S. 3, 82 Abs. 1 DSGVO in Verbindung mit dem Kunsturheberrechtsgesetz.

Die Begründung: Nach dem AGG braucht sich niemand gefallen zu lassen, wegen seiner Hautfarbe benachteiligt zu werden: Hierzu kann durchaus auch gehören, dass jemand keine Lust darauf hat, für Werbezwecke missbraucht zu werden, weil der eine bestimmte Hautfarbe hat. Das rechtfertige die hohe Entschädigung, die sonst eher bei Nacktaufnahmen zugesprochen wird.

Die Universität wollte sich als besonders bunt darstellen. Sie hatte nicht damit gerechnet, dass positive Diskriminierung nicht immer gut ankommt. Vorliegend wollte die Klägerin ganz offenbar wie ein ganz normaler Mensch behandelt werden und nicht zu Werbezwecke missbraucht werden.

Der Bundesgerichtshof: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Geldentschädigung nur bei einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung anzunehmen. Diese Grundsätze dürfen allerdings keine Berücksichtigung finden im Zusammenhang mit der Datenschutzgrundverordnung, die allein nach europäischen Maßstäben auszulegen ist. Solche gibt es allerdings noch nicht in vergleichbarer Form, sodass die Gerichte hier einigermaßen frei in der Schätzung des Schadens (§ 287 ZPO) sind.

Wir prüfen, ob Ihr Bildnis in unzulässiger Weise genutzt wird – sprechen Sie uns an! Die Kanzlei Kötz Fusbahn berät umfassend im Bereich des Persönlichkeits- und des Datenschutzrechts. DK


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