19.01.2026

Wie ist das mit Referenzfotos eigentlich?

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Darf eine Agentur ein Kampagnenfoto als Referenz zeigen, obwohl der Fotograf das verbietet?

Wer ist Urheber eines Kampagnenfotos, wenn die Szene gestellt ist, das Motiv aus einem Briefing kommt und der Fotograf „nur“ fotografisch umsetzt? Darf die Agentur das Foto später im Portfolio zeigen, ohne noch einmal zu fragen? Und was passiert, wenn der Fotograf selbst mit dem Bild wirbt, den anderen Beteiligten die Referenznutzung aber untersagen will?

Das Landgericht Köln hat dazu am 12.11.2025 entschieden (Az. 14 O 5/23): Bei einer inszenierten Werbefotografie kann eine Miturheberschaft zwischen Fotograf und den Gestaltern der Szenerie in Betracht kommen. Und: Miturheber dürfen einander die Portfolio-Nutzung grundsätzlich nicht verbieten, § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG.

Der Fall ist für die Praxis von Fotografen, Agenturen und Auftraggebern hochrelevant, weil er einen typischen Konflikt betrifft: Das Foto steht später als Referenz im Netz. Der Fotograf mahnt ab. Die Gegenseite beruft sich auf Miturheberschaft und Treu und Glauben.

Worum ging es?

Ein Berufsfotograf hatte ein Werbefoto („H.“) im Auftrag eines Unternehmens für eine Kampagne erstellt. Er räumte dem Auftraggeber einfache, zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte ein und erhielt ein Honorar von 5.000 Euro.

Später fand sich das Foto (bzw. die finale Werbeanzeige) online als Referenz. Der Fotograf mahnte ab, es ging um Schadensersatz (fiktive Lizenz in Höhe von 5.000 Euro) und Abmahnkosten. Die Gegenseite argumentierte: Das Motiv und die Szenerie seien von den Kreativen der Agentur durch Briefings, Skizzen und konkrete Vorgaben gestaltet worden. Daraus folge Miturheberschaft. Die Nutzung als Referenz im Portfolio sei innerhalb der Miturhebergemeinschaft zulässig.

Das LG Köln hielt die Klage für unbegründet und bestätigte ein Versäumnisurteil, mit dem die Klage bereits abgewiesen worden war.

Ist der Fotograf nicht automatisch alleiniger Urheber?

Nicht zwingend.

Das Gericht stellt darauf ab, dass es nicht um eine Momentaufnahme der Realität ging, sondern um eine gestellte, arrangierte Szene. In solchen Fällen kann nicht nur die fotografische Umsetzung, sondern auch die konzeptionelle Gestaltung des Arrangements eine urheberrechtlich relevante schöpferische Leistung sein.

Kernpunkt der Entscheidung: Die Agenturleute hatten durch Skizzen, Entwürfe und schriftliche Vorgaben das Motiv und die Szene so geprägt, dass darin ein eigenständiger schöpferischer Beitrag lag. Der Fotograf setzte dieses Konzept dann fotografisch um. Beide Beiträge prägten das Endergebnis. Die Anteile seien nicht gesondert verwertbar. Folge: Miturheberschaft nach § 8 Abs. 1 UrhG.

Was bedeutet das praktisch: Wann kommt Miturheberschaft bei Fotos überhaupt in Betracht?

Die Entscheidung lässt sich so lesen:

Miturheberschaft ist keine Standardannahme bei Fotos. Sie kann aber naheliegen, wenn

die Szene nicht „gefunden“, sondern gestaltet ist;

das Motiv nicht nur eine Idee bleibt, sondern in einer konkreten, schutzfähigen Ausgestaltung vorliegt (Skizzen, Layout, Bildsprache);

das Briefing nicht nur grobe Richtung vorgibt, sondern klare, prägende Vorgaben macht und diese umgesetzt werden;

die konzeptionelle Bildaussage und Inszenierung den Aussagegehalt maßgeblich trägt

Das Gericht grenzt dabei ausdrücklich von der bloßen Motividee ab. Im Normalfall ist eine Idee nicht geschützt. Hier war es nach Auffassung der Kammer mehr: eine schöpferische Übersetzung in Bildsprache, die ihrerseits schutzfähig sein könne.

Darf ein Miturheber dem anderen die Nutzung verbieten?

Nicht ohne Weiteres.

§ 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG enthält eine Treu-und-Glauben-Schranke: Ein Miturheber darf die Einwilligung zur Verwertung durch die anderen Miturheber nicht wider Treu und Glauben verweigern.

Und jetzt kommt der Praxis-Sprengstoff: Das Gericht ordnet eine Portfolio- bzw. Referenznutzung als eine Nutzung ein, die innerhalb der Miturhebergemeinschaft grundsätzlich hinzunehmen ist, jedenfalls wenn

es nicht um eine kommerzielle Verwertung im Sinne eines unmittelbaren „Geldverdienens mit dem Foto“ geht, sondern um das Zeigen früherer Arbeiten zur Akquise;

diese Art der Nutzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde;

und besonders: wenn der Fotograf selbst das Werk als Referenz nutzt.

Das LG Köln sagt im Kern: Wer selbst mit dem Werk als Referenz wirbt, kann den Miturhebern nicht gleichzeitig verbieten, das ebenfalls zu tun.

Was heißt „Portfolio-Nutzung“ hier genau?

Gemeint ist das Zeigen des Werkes als Teil des eigenen kreativen Schaffens, etwa auf der Agenturwebseite oder in einer Referenzliste. Das Gericht betont, dass gerade im kreativen Bereich die Information über frühere Projekte wichtig ist, um neue Aufträge zu gewinnen. Die Kammer verknüpft das auch mit urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bezügen: Der Schöpfer will und darf sichtbar machen, was er geschaffen hat.

Wichtig: Die Entscheidung liest sich so, dass die Zulässigkeit stark an den Kontext gekoppelt ist. Referenz ja, aber nicht automatisch jede Form der Ausbeutung.

Und was war mit der GbR als Beklagte?

Gegen die GbR sah das Gericht schon keine Passivlegitimation als Verantwortliche der Webseite. Außerdem deutet die Kammer an, dass es von § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG gedeckt sein kann, wenn die Referenznutzung nicht im Privatnamen, sondern über ein von den Kreativen geführtes Unternehmen erfolgt, über das sie ihre Leistungen anbieten.

Warum bekam der Fotograf weder Lizenzschaden noch Abmahnkosten?

Weil es nach Auffassung des Gerichts an einer rechtswidrigen Nutzung fehlte. Wenn Miturheberschaft vorliegt und die Referenznutzung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG im Verhältnis der Miturheber zulässig ist, gibt es keine Grundlage für fiktive Lizenzgebühren oder Abmahnkosten.

Was bedeutet das für Fotografen?

Die Entscheidung ist ein Warnsignal für alle, die Kampagnen fotografieren, bei denen Motiv, Bildsprache und Szene aus Agenturbriefings stammen.

Wer solche Aufträge annimmt, sollte sich sehr früh fragen:

Wer hat die Bildidee konkret ausgestaltet?
Gibt es Skizzen, Layouts, Storyboards, detaillierte Briefings?
Soll die Agentur oder der Kunde das Ergebnis später als Referenz zeigen dürfen?
Soll der Fotograf das selbst dürfen?
Und wenn ja: unter welchen Bedingungen (Dauer, Umfang, Attribution, Link, Entfernung bei Kampagnenende)?

Wenn diese Punkte nicht vertraglich geklärt sind, landet der Streit schnell im Miturheberrecht und im Treu-und-Glauben-Korridor. Dort sind Ergebnisse schwerer kalkulierbar als bei sauber geregelter Rechtekette.

Was bedeutet das für Agenturen und Auftraggeber?

Auch für Agenturen ist die Entscheidung nicht nur Rückenwind, sondern Auftrag zur Sorgfalt:

Wer Miturheberschaft behauptet, braucht Substanz: Skizzen, Entwürfe, Briefings, konkrete Vorgaben.
Die Referenznutzung sollte sauber dokumentiert und im Vertrag adressiert werden, gerade wenn mehrere Parteien beteiligt sind.
Der Streit entzündet sich häufig nicht am „Ob“, sondern am „Wie“: Welche Darstellung, welche Plattform, wie lange, mit welchem Kontext.

Häufige Fragen aus der Praxis

Kann ein Fotograf einer Agentur die Portfolio-Nutzung grundsätzlich verbieten?
Wenn der Fotograf alleiniger Urheber ist, kann er das eher. Wenn Miturheberschaft vorliegt, kann § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG eine solche Untersagung sperren, insbesondere bei reiner Referenznutzung.

Ist ein detailliertes Briefing schon Miturheberschaft?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob das Briefing nur eine Idee beschreibt oder ob darin eine eigenständige, schutzfähige Gestaltung der Szene und Bildsprache liegt, die das Werk prägt.

Was ist, wenn der Fotograf selbst mit dem Bild wirbt?
Dann wird es für ihn besonders schwer, den Miturhebern die Referenznutzung zu untersagen. Das LG Köln stellt ausdrücklich auf diesen Treu-und-Glauben-Aspekt ab.

Kann man Referenznutzung vertraglich ausschließen?
Ja. Genau das ist die Lehre aus dem Fall. Wenn Referenznutzung innerhalb der Miturhebergemeinschaft oder gegenüber dem Kunden nicht gewollt ist, muss das ausdrücklich geregelt werden.

Gilt das auch für reine Produktfotos oder Reportagefotos?
Die Entscheidung betrifft eine inszenierte Szene. Bei „realitätsnahen“ Aufnahmen ohne konzeptionelles Arrangement der Beteiligten ist Miturheberschaft deutlich weniger naheliegend.

Fazit

Das LG Köln macht deutlich: Inszenierte Werbefotografie ist nicht automatisch ein „Solo“ des Fotografen. Wenn das kreative Konzept der Szene von Agenturseite stammt und das Foto dieses Konzept übernimmt, kann Miturheberschaft vorliegen. Und innerhalb einer Miturhebergemeinschaft gilt: Eine faire, treuwidrige Blockade der Portfolio-Nutzung ist regelmäßig unzulässig, erst recht, wenn der blockierende Miturheber selbst mit dem Werk wirbt.

Wenn Sie Fotograf sind und sich gegen Referenznutzung wehren wollen, oder wenn Sie als Agentur ein Projekt rechtssicher im Portfolio zeigen möchten, entscheidet oft nicht das Bauchgefühl, sondern die saubere Einordnung: Miturheberrecht, Vertragslage, Umfang der konzeptionellen Vorarbeit, konkreter Nutzungskontext. Rufen Sie uns an.


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