Fehlerhafte Abmahnung - zur Kostentragung verurteilt
Wer eine urheberrechtliche Abmahnung ausspricht, muss dies den Erfordernissen des § 97a UrhG entsprechend tun. Ist die Abmahnung fehlerhaft, muss der Abmahner – ob er in der Sache Recht hat oder nicht – die Anwaltskosten des Abgemahnten tragen. So wurde mit Urteil vom 5. Oktober 2016 ein Abmahner vom Amtsgericht Augsburg (Az. 14 C 2794/16) dazu verurteilt, die durch die Inanspruchnahme unserer Kanzlei entstandenen Kosten zu erstatten – denn die vorgeschlagene Unterlassungserklärung ging zu weit.
Ein Internetunternehmen ließ durch seinen Anwalt – seines Zeichens Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz – ein anderes Unternehmen abmahnen, und zwar mit dieser abenteuerlichen Begründung: „Um die Texte von der alten Homepage auf die neue zu übertragen war zumindest ein Vervielfältigungsvorgang erforderlich“. Damit hätte unsere Mandantin angeblich Rechte des Unternehmens verletzt. Es sollten bestimmte Texte nicht vervielfältigt werden. In der Unterlassungserklärung wurde dann gefordert, die Texte nicht mehr „zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen“. Von der Nutzung im Internet war in der Abmahnung aber gar keine Rede gewesen – weshalb Klage beim AG Augsburg eingereicht wurde, nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden konnte. Das Gericht verurteilte den Abmahner nun dazu, die hier entstandenen Kosten zu tragen.
Abmahnungen sind heute nicht mehr so leicht zu verfassen wie früher einmal. Und genau so wichtig ist die richtige Antwort auf eine Abmahnung.
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