23.02.2016

Gropius-Drücker ist Stilikone - aber keine deutsche Marke

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Das Deutsche Patent- und Markenamt löscht auf Antrag eines Mandanten der Kanzlei Kötz Fusbahn die deutsche Marke „Gropius“. Der Name „Gropius“ sei als Wortmarke nicht schutzwürdig, es fehle die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft. Die Entscheidung ist noch nicht bestandskräftig.

Walter Gropius gründete 1919 das Bauhaus als staatliche Kunsthochschule und prägte die moderne Architektur grundlegend. Der sogenannte „Gropius-Drücker“ zeichnet sich durch einen zylindrischen Griff aus, der einen vierkantigen Winkel abschließt. Der durch einfache geometrische Formen gestaltete Türdrücker hat den Ruf einer Designikone.

Das DPMA teilte die Auffassung des Antragstellers, wonach Unterscheidungskraft die Eignung darstelle vom Verkehr (also den Menschen, die Türklinken kaufen möchten) als Unterscheidungsmittel für die konkrete Ware aufgefasst zu werden.

Der Name des bekannten Bauhausgründers identifiziere eine Persönlichkeit, die auf sein Schaffen als Architekt und nicht auf ein Unternehmen bezogen werden. Die mit aufkommendem Interesse am Bauhaus gestiegene Beliebtheit des Türdrückers, der damals entworfen wurde, um schnell und billig hergestellt werden zu können, verdeutliche den sachbezogenen Inhalt des Namens „Gropius“.

Veröffentlichungen in Fach- wie auch Tagezeitschriften zeigen, dass die klassische Türklinke schon vor Eintragung in das Markenregister unter dem Namen „Gropius-Drücker“ bekannt war. Eine zwischen konkrete Waren unterscheidende Betrachtung durch die maßgeblichen Verkehrsgruppen sei nicht ersichtlich. Im Vordergrund stehe die Bedeutung als Bauhaus-Architekt.


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