25.08.2014

Zur Zulässigkeit von DASHCAMS

News Image

Eine auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe befestigte Kamera, die das Verkehrsgeschehen filmt, ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht zulässig. Das VG Ansbach stellte dazu Folgendes fest:

Das permanente Aufnehmen des öffentlichen Bereichs während der Fahrt, um die so gewonnen Aufnahmen bei einer möglichen verkehrsrechtlichen Streitigkeit zu verwenden und an Dritte (Polizeibehörden, Versicherung) weiterzugeben, eröffnet den Anwendungsbereich des BDSG. Die Dashcam stelle eine optisch-elektronische Einrichtung im Sinne des Gesetzes dar, mit der auch personenbezogene Daten verarbeitet würden, da die Videoaufnahmen eine Identifizierung der gefilmten Personen ermöglichten. Die nach dem BDSG vorzunehmende Interessenabwägung fiele klar zugunsten der unbeteiligt und heimlich gefilmten Personen aus, da solche Aufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Aufnahmen betroffenen Personen darstellen (VG Ansbach, Urteil vom 12. August 2014 – AN 4 K 13.01634). Bei datenschutzrechtlichen Fragen sprechen Sie uns gern an. (BF)


News Image
23.09.2014

BGH: Kein Anspruch eines Arztes auf Löschung

News Image
25.06.2014

Markenrecht: EUGH-Urteil zur Farbe Rot für Sparkassen