03.03.2016

Jameda: Neue Chancen gegen Bewertungsportale?

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Heutzutage finden sich allenthalben Portale, die den Nutzern die Möglichkeit geben, nicht nur Ärzte, sondern auch andere Dienstleister zu bewerten. Im besten Fall fällt eine solche Bewertung positiv aus. Nicht selten jedoch muss sich der Betroffene mit einer negativen Bewertung auseinandersetzen. Je nachdem, was so eine Bewertung beinhaltet, steht eine Rechtsverletzung des Bewerteten im Raum.

Was also tun, wenn sich ein Betroffener mit einer „vernichtenden“ Bewertung konfrontiert sieht? Abgesehen von dem Problem, dass sich zwei grundrechtlich geschützte Positionen, das Recht auf Meinungsfreiheit des Bewerters und das Persönlichkeitsrecht des Bewerteten, gegenüberstehen und regelmäßig einer rechtlichen Beurteilung bedürfen, stellen sich ganz reelle Probleme:

Eine Bewertung kann in der Regel ohne Angabe des Klarnamens, also anonym, abgegeben werden. Der Betroffene weiß nicht, wer hinter der negativen Bewertung steckt. Das schneidet ihm nicht nur die Möglichkeit ab, den (vermeintlichen) Vorfall anhand seiner Unterlagen (Patientenakte, Auftragsbuch, u.ä.) nachzuvollziehen, sondern auch gegen den Bewerter persönlich vorzugehen. Eine Verpflichtung des Portalbetreibers den Verfasser der Bewertung namentlich zu nennen, besteht nicht. Der BGH hat in einem Urteil aus dem Jahr 2013 entschieden, dass der Betreiber eines Internetportals grundsätzlich nicht befugt sei, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln (BGH, Urteil vom 11. Januar 2013 – 11 O 172/12; Pressemitteilung des BGH). In den seltensten Fällen aber wird ein Bewerter, der ja bewusst die Anonymität gewählt hat, der Weitergabe seiner Daten zustimmen.

Es bleibt dann im Ergebnis nur ein Vorgehen gegen den Portalbetreiber. Das ist aber nur möglich, wenn der Portalbetreiber zumutbare Prüfpflichten verletzt hat. Ein Tätigwerden des Betreibers wiederum ist erst angezeigt, wenn er tatsächlich Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat und „der Hinweis des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann“ (BGH, Urteil vom Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10; Pressemitteilung des BGH).

Ausgehend hiervon hatte sich im nun vom BGH entschiedenen Fall (BGH, Urteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15) ein Zahnarzt an das Portal Jameda gewandt. Auf Jameda können registrierte Nutzer Ärzte mit „Schulnoten“ für fünf vorgegebene Kategorien und schriftlichen Beurteilungen bewerten. Der klagende Zahnarzt war mit der Gesamtnote 4,8 bewertet worden, in den Kategorien „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“ hatte ihm der Bewerter ein „Ungenügend“ attestiert.

Der Arzt, der die Behandlung des Bewertenden bestritt, forderte die Portalbetreiberin auf, die Bewertung zu entfernen. Die Portalbetreiberin beließ die Bewertung jedoch weiterhin im Portal. Sie leitete die Beanstandung des Arztes zwar dem Bewerter zu, die ihr vorliegende Stellungnahme des Bewerters erhielt der Arzt jedoch nicht.

Das reichte dem BGH in dieser Form nicht. Die Betreiberin habe ihr obliegende Prüfpflichten verletzt. Der Betrieb eines Bewertungsportals trage im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich, die durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt werde. Daher habe die Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus habe sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Entsprechende Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen.

Fazit: Portalbetreiber können sich nicht per se hinter „datenschutzrechtlichen Bedenken“ verstecken und müssen die angezeigten Rechtsverletzungen eingehend prüfen, ggf. Belege anfordern, die die Bewertung stützen. Betroffenen Ärzten wird damit, soviel Hoffnung macht die Pressemitteilung des BGH, ein Mittel an die Hand gegeben, die Grundlage einer negativen Bewertung  – nämlich den tatsächlichen Behandlungskontakt – anhand konkreter Daten zu prüfen. Dieser Umstand nimmt den Betroffenen nicht nur das Gefühl der Ohnmacht, sondern stärkt auch ihre Position, sich gegen rechtsverletzende Bewertungen zur Wehr zu setzen. Gleichwohl bleibt, mit Blick auch auf die Patientenrechte des Bewertenden, zu hoffen, dass der BGH in den mit Spannung erwarteten Entscheidungsgründen konkretisiert hat, welche Daten ohne Verstoß gegen § 12 TMG weitergeleitet werden müssen.


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