07.06.2016

Sportrecht: Claudia Pechstein scheitert beim BGH

News Image

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem viel beachteten Verfahren der deutschen Sportlerin Claudia Pechstein entschieden, dass die Vereinbarung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens vor dem CAS unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs kein missbräuchliches Verhalten der International Skating Union (ISU) darstellt, auch wenn diese bei der Veranstaltung von internationalen Eisschnelllaufwettbewerben marktbeherrschend sei.

Eine Klage vor den ordentlichen Gerichten ist damit nach der Entscheidung des BGH unzulässig. Laut Pressemitteilung des BGH Nr. 97/2016 v. 7. Juni 2016 gilt:

„Der CAS ist ein „echtes“ Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO. Weder der CAS selbst noch das konkrete Schiedsgericht sind wie ein Verbands- oder Vereinsgericht in eine Organisation eingegliedert. Dem steht nicht entgegen, dass die Schiedsrichter aus einer geschlossenen Liste ausgewählt werden müssen und dass diese Liste von einem Gremium erstellt wird, dem überwiegend Vertreter der internationalen Sportverbände und der Olympischen Komitees angehören. Diese Regelung begründet kein strukturelles Ungleichgewicht bei der Besetzung des konkreten Schiedsgerichts. … Die mit einer einheitlichen internationalen Sportsgerichtsbarkeit verbundenen Vorteile, wie etwa einheitliche Maßstäbe und die Schnelligkeit der Entscheidung, gelten nicht nur für die Verbände, sondern auch für die Sportler. . Ein dennoch verbleibendes Übergewicht der Verbände wird ausgeglichen durch die Verfahrensordnung des CAS, die eine hinreichende individuelle Unabhängigkeit und Neutralität der Schiedsrichter gewährleistet.“

Aus Sicht des BGH war auch von Bedeutung, dass für die Klägerin im Anschluss an das Schiedsgerichtsverfahren Zugang zu den nach internationalem Recht zuständigen schweizerischen Gerichten möglich sei. Ein Anspruch gerade auf Zugang zu den deutschen Gerichten bestehe jedoch nicht.

Vorinstanz:

OLG München – Urteil vom 15. Januar 2015 – U 1110/14 Kart (WuW/E DE-R 4543)

LG München I – Urteil vom 26. Februar 2014 – 37 O 28331/12 (SchiedsVZ 2014, 100)


News Image
06.07.2016

Achtung Pleite! App zulässig?
Dr. Daniel Kötz im Interview

News Image
31.05.2016

Rechtsanwalt Fusbahn auf dem Deutschen Anwaltstag in Berlin