10.07.2015

Panoramafreiheit bleibt! TV-Beitrag mit Dr. Daniel Kötz

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Entgegen umfänglicher Berichterstattung in den Medien verbleibt es in Deutschland bei der Panoramafreiheit gem. § 59 UrhG. Danach ist es u.a. zulässig, Kunstwerke (wie Plastiken, Installationen) und Werke der Baukunst (wie die Hundertwasser-Häuser, die Gehry-Bauten in Düsseldorf) von öffentlichen Wegen und Plätzen aus unbeschränkt und die Fotografien privat und gewerblich zu nutzen.

In vielen Presseberichten war befürchtet worden, dass insoweit künftig Einschränkungen hinzunehmen sein werden. Einzelne Artikel gingen so weit zu behaupten, es dürfe sich auf Fotografien bald überhaupt kein Gebäude mehr befinden – so war das natürlich von Anfang an nicht gedacht. Tatsächlich aber ist die Rechtslage in der EU zersplittert. In Italien und Frankreich gilt eine nur eingeschränkte Panoramafreiheit. So ist zwar das Urheberrecht am Eiffelturm erloschen, weil Gustave Eiffel schon mehr als 70 Jahre tot ist, womit tagsüber Fotos und Filme zulässig sind und uneingeschränkt verwendet werden dürfen. Die Lichtinstallation, die den Turm nachts in Szene setzt, sei aber urheberrechtsfähig, so dass jedenfalls gewerbliche genutzte Filmsequenzen nur mit Zustimmung der Stadt Paris verwenden werden dürfen.

Ein Interview dazu erschien im WDR; noch verfügbar sind weitere Hinweise zum Gebrauch urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet.


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